Rechtsprechung
BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils aufgrund einer Revision; Zurückverweisung eines aufgehobenen Urteils zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 460; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83
Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368).Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjenigen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zäsurwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.).
- BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - …
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Dabei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusammenfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268, 269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98). - BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85
Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjenigen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zäsurwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.).
- BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368). - BGH, 07.02.2001 - 2 StR 487/00
Bildung einer Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Dabei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusammenfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268, 269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98). - BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und …
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjenigen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zäsurwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.). - BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; …
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368). - BGH, 13.10.1998 - 4 StR 485/98
Nachträgliche Gesamstrafenbildung
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368). - BGH, 03.02.1999 - 2 StR 678/98
Gesamtstrafenbildung; Serienstraftaten; Verfolgungsverjährung
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Dabei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusammenfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268, 269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98). - BGH, 13.10.1995 - 2 StR 451/95
Frühere Verurteilung - Letztmalige Überprüfung - Zugrundeliegende Feststellungen …
Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjenigen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zäsurwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.).
- BGH, 11.03.2014 - 1 StR 4/14
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung /Zäsur)
Damit bildete dieser Strafbefehl eine Zäsur mit der Folge, dass aus der dort verhängten Einzelstrafe, den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 - auch die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte vor dem 22. Februar 2011 - und den im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 2 StR 298/08 und vom 17. Juni 2003 - 2 StR 105/03).